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Fotobox mieten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
GudelsPicBox | Inh. Michaela & Christian GudelGrafenstr. 11 in 46348
Raesfeld
§ 1 Geltungsbereich der GeschäftsbedingungenFür unsere Lieferungen
gelten ausschließlich die nachfolgenden Miet-, Zahlungs- und
Leistungsbedingungen.Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des
Kunden wird schon jetzt widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr
gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, es
sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart.Spätestens mit der
Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände oder der
Waren gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichungen
und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung
wirksam.
§ 2 Angebot und VertragsabschlussAn rechtsgültig schriftliche Angebote
halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn nichts anders lautend auf dem
Angebot vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der
Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der
Auftragsbestätigung verzeichnet sind. Kostenschätzungen werden
entsprechend gekennzeichnet und entfalten keine Rechtswirksamkeit.
Unsere Angestellten oder freie Mitarbeiter, die für die Durchführung
und/oder Organisation des Projektes beauftragt sind, sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu
geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Eine Abweichung
von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der
Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit
keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung,
verbunden ist.Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, zum Beispiel
Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts und Maßangaben sind nur
annähernd, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. An allen in
Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem
Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen,
Zeichnungen, Entwürfe, Pläne etc. behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu den Vertragspartner unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.Soweit wir ein Angebot abgelehnt
haben oder ein Auftragsverhältnis nicht zu Stande gekommen ist, sind
diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung zurückzusenden.
§ 3 Mietbedingungen(1)Gegenstand des Vertrages sind die in der
Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte,
Systeme und Anlagen zur Miete. Der Vermieter behält sich das Recht vor,
die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu
ersetzen.(2)Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag und Zeit der
Bereitstellung und endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Falls dies mit einem
Veranstalter (Wirt, etc) vereinbart wird, ist der Endzeitpunkt selbstständig in
Erfahrung zu bringen.(3)Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils
gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte
tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt
keine Vergünstigung der Mietgebühr. (4)Der Versand / Transport der
Geräte erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.(5)Der Mieter verpflichtet
sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle
Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der
Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Insbesondere sind die
einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (zum Beispiel
Unfallverhütungsvorschriften, berufsgenossenschaftliche Verordnungen,
Versammlungsstättenverordnungen etc.).(6)Sofern der Mieter kein
Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege und
Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten
vorzunehmen.(7)Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung
Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -
unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch
eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht
von dieser Haftung.(8)Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum
des Vermieters. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen
Verlust und Beschädigung zu sichern und der Mieter verpflichtet sich dem
Vermieter dies zu ermöglichen. Eine Untervermietung der Geräte ist nur
mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.(9)Die am
Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder
andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, oder irgendeiner Weise
entstellt werden.(10)Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von
der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der
Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende
Interventionskosten trägt der Mieter.(11)Der Mieter haftet für alle Schäden
(zum Beispiel Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Personenschäden,
Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung,
Verschmutzung, u.Ä.), die während der Mietzeit an den Mietgeräten und
Zubehör durch ihn – auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder
Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie
Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.(12)Im Falle eines
Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Mieter ungeachtet des
aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl.
Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den
Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon
entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche
Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.(13)Der Mieter
ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
verbundene Risiko (Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Haftpflicht,
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.(14)Die Einholung der
notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen,
Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme der Kosten liegen im
Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die Einhaltung
aller gesetzlichen Vorschriften.(15)Der Vermieter haftet für den
funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder
nicht erbrachte Leistung sowie für Sach-, Personen- oder
Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können,
besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für
Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso
ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit
Fremdequipment.(16)Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und
eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind
dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann
Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder
andere, baugleiche Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der
Mieter die unverzügliche Anzeige des Mangels, tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von
der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere der Zahlung des Mietpreises. Hat der Mieter die Mietsache
bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung
wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf
Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der
Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen
Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) zu ersetzen.(17)Der Mieter verpflichtet
sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die
aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den
Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters
gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die
Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.(18)Ein berechtigter Anspruch
auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den
Mietpreis. Weitere, darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters sind
ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch
gegenüber Dritten. Schadensersatzregulierungen erfolgen ausschließlich zu
den Bedingungen des Vermieters.
§ 4 ServiceleistungenSollte der Vertrag Serviceleistungen wie zum Beispiel
Anlieferung, Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau,
Abholung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende
Vereinbarungen:(1)Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu
sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden
Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch
wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der
Mieter.(2)Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die
Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals
sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und
Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des
Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.(3)Der
Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Erreichen hängender
Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen
worden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet
der Mieter.(4)Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten
Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
(5)Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten
nur annähernd.
§ 5 Stornierung / Kündigung(1)Der Mieter hat das Recht, einen
Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung).Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zweier Tage vor
Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer
frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:bis 30 Tage
vor Mietbeginn 25 % der Gesamtvergütungbis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %
der Gesamtvergütungbis zwei Tage vor Mietbeginn 75 % der
GesamtvergütungFür den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Der Vertrag kann vom
Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben,
wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der
Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere
Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich
macht.(2)Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht
vorgesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter
Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer
Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften
dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat,
festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten
gefährden könnten, oder der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für
die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion
und/oder der Mitarbeiter oder die Hilfe von uns von Bedeutung sind.
§ 6 LieferungDie Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des
Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat,
unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Teillieferungen und -leistungserbringungen sind nicht
gestattet.Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende
Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie zum
Beispiel Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen,
behördliche Anordnungen etc. berechtigen den Vermieter, unter
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters, von Mietvertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der
Verhinderung hinauszuschieben.
§ 7 Rückgabe der Mietsache(1)Die Mietgegenstände sind vollzählig,
geordnet und in sauberem Zustand zurückzugeben. Verschmutzte
Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Die
Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.(2)Verzögert
sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter oder wird die Abholung
unmöglich gemacht über die ursprünglich vorhergesehene Mietzeit hinaus,
wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochener Tag
wird eine volle Tagesmiete laut aktueller Preisliste berechnet. Bei
verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden
entstehenden Schaden zu ersetzen.(3)Wird die Mietsache nicht in
ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet
weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die
Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu
entrichten.(4)Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der
Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom
Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
§ 8 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug(1)Grundsätzlich ist die
Mietgebühr am Tage nach der Veranstaltung in Bar oder per Überweisung
an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart,
sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.(2)Bei einer Mietdauer über 3 Tage
ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn
dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.(3)Der Vermieter ist berechtigt,
eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch
wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.(4)Verzug tritt nach dem
Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerungen ein. Bei Zahlungsverzug
ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu
untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Außerdem ist der
Vermieter bei Zahlungsverzug berechtigt, zur Deckung der Auslagen und
des Aufwandes Mahngebühren zu verlangen, darüber hinaus kann der
Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.(5)Der Mieter
kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt wird.
§ 9 HaftungsbegrenzungUnsere Haftung für Schäden ist auf die Summe
des wirksam vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anders
vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere
Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden
Mehrkosten für beispielsweise Versicherungen vom Vertragspartner zu
übernehmen.
§ 10 Geheimhaltung und Presseerklärung(1)Die der anderen
Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und
Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages
verwendet und nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer
Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den
Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter,
Subunternehmer etc.(2)Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien,
Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen
Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3)Die Geheimhaltungsverpflichtung geht auch über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus.(4)Die übergebenen Unterlagen wie
Zeichnungen, Dokumente etc. sind nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben, sofern der Verbleib beim
Kunden nicht vertraglich vereinbart ist.(5)Presseerklärungen, Auskünfte
etc., in denen auf unser Unternehmen direkt oder indirekt Bezug
genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch
per E-Mail – zulässig.
§ 11 DatenschutzAlle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden
im Einverständnis des Kunden von uns gespeichert.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Nutzer der Fotobox zu informieren,
dass die Bilder auf einer Cloud gespeichert werden.
§ 12 Sonstiges(1)Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Raesfeld.(2)Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel.(3)Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.(4)Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame
Klausel durch eine solche, die der wegfallenden möglichst nahe kommt und
zulässig ist, ersetzen. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel
schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei
nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag
widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei
mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in
sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen
Datenverkehr, erfolgen.
Es gilt immer die aktuelle Fassung auf unserer Webseite: gudelspicbox.de